Die Berufungsklägerin sei auf ihr prozessuales Verhalten zu behaften. Es sei festzustellen, dass sie gegenüber der französischen Familienrichterin die Zusicherung abgegeben habe, in Kenntnis aller relevanten Angaben über Einkommen und Vermögen eine vollständige Konvention geschlossen zu haben. Die Berufungsklägerin habe ausdrücklich einer Scheidungskonvention ohne „prestation compensatoire“ zugestimmt.