Damit sei erwiesen, dass sich beide Parteien diesbezüglich nicht an die unterzeichnete Konvention gebunden gefühlt hätten. Der Berufungsbeklagte habe mit der Unterzeichnung der Scheidungsvereinbarung in Frankreich nicht davon ausgehen dürfen, dass der Schweizer Pensionskassenausgleich durch die nicht festgelegte „prestation compensatoire“ habe „abgegolten“ sein sollen. Der Berufungsbeklagte lässt einwenden, die Parteien hätten den Weg über eine Scheidungskonvention gewählt. Die Berufungsklägerin sei auf ihr prozessuales Verhalten zu behaften.