Der Berufungsbeklagte habe bekanntlich jegliche Auskünfte verweigert, so dass über Freizügigkeitsansprüche einvernehmlich keine Lösung habe getroffen werden können. Die Berufungsklägerin sei finanziell völlig ausgeblutet gewesen und es sei ihr keine andere Wahl geblieben, als zu unterschreiben. Beide Parteien hätten gewusst, dass vom Berufungsbeklagten ein erhebliches Vorsorgeguthaben in der Schweiz vorhanden gewesen sei. Damit sei erwiesen, dass sich beide Parteien diesbezüglich nicht an die unterzeichnete Konvention gebunden gefühlt hätten.