Die Berufungsklägerin habe dies gewusst, aber nichts dagegen unternehmen können und sich entschlossen, diese Ergänzung später gestützt auf die Schweizer Rechtsprechung einzuklagen. Hätte sie die schweizerischen Pensionskassenguthaben formell im Prozess eingebracht ohne Beweis, so wäre der Anspruch abgewiesen worden und hätte später auch nicht mehr in der Schweiz geltend gemacht werden können. Der Berufungsbeklagte habe bekanntlich jegliche Auskünfte verweigert, so dass über Freizügigkeitsansprüche einvernehmlich keine Lösung habe getroffen werden können.