2.2.2 Hat A___ auf einen Anteil am Pensionskassenguthaben verzichtet? Die Berufungsklägerin lässt geltend machen, dem Berufungsbeklagten sei bewusst gewesen, dass er ein bedeutendes Aktivum verschwiegen habe. Die Berufungsklägerin habe dies gewusst, aber nichts dagegen unternehmen können und sich entschlossen, diese Ergänzung später gestützt auf die Schweizer Rechtsprechung einzuklagen.