318 S. 2612 oben). Eine Einschränkung des Rechts zur Klageänderung gemäss Art. 227 und Art. 230 ZPO erfolgt wiederum nur innerhalb des tatsächlichen und rechtlichen Rahmens, den die Berufungsinstanz durch ihren Rückweisungsentscheid vorgegeben hat (Seiler, a.a.O., Rz. 1549). Vorliegend ist zudem zu beachten, dass zufolge des bei der Aufteilung des ehelichen Vorsorgeguthabens (grundsätzlich) geltenden Offizialgrundsatzes (vgl. Art. 280 Abs. 1 ZPO) die Anträge der Parteien für das Gericht nicht verbindlich sind, weshalb die Voraussetzungen der Klageänderung nach Art. 227 und Art. 230 ZPO keine Anwendung finden.