Bezüglich der Klageänderung (zu Ziff. 2 Eventualantrag) ist anzufügen, dass nach einem Rückweisungsentscheid durch die Berufungsinstanz auch eine Klageänderung i.S.v. Art. 227 und Art. 230 ZPO vor der ersten Instanz grundsätzlich ausgeschlossen ist; diese Einschränkungen bezüglich Noven und Klageänderung geltend jedoch dann nicht, wenn die Berufungsinstanz ihrem Rückweisungsentscheid keinen vor der ersten Instanz zu beachtenden rechtlichen Rahmen vorgibt (was etwa bei Aufhebung eines Nichteintretensentscheides, den die erste Instanz nach nicht vollständig durchgeführtem Verfahren gefällt hat, der Fall ist) (Reetz/Hilber, a.a.O., N. 41 zu Art. 318 S. 2612 oben).