O., N. 41 zu Art. 318 ZPO S. 2611). Wie aus nachstehender Erwägung 3 hervorgeht, ist vorliegend die Aufhebung in zeitlicher Hinsicht nicht begrenzt, so dass sich das Novenrecht nach Art. 229 ZPO beurteilt. Zufolge Geltung der Untersuchungsmaxime (Art. 55 Abs. 2 ZPO) gilt Abs. 3 von Art. 229 ZPO.