Wie in nachfolgender Erwägung 3 zu zeigen sein wird, wird das vorliegende Verfahren gestützt auf Art. 318 Abs. 1 lit. c ZPO an die erste Instanz zurückgewiesen zwecks Ergänzung des Sachverhalts und Neubeurteilung der Klage. Zu beachten ist hier, dass die erste Instanz, an welche ein Verfahren von der Berufungsinstanz zurückgewiesen wird, neue Tatsachen und/oder neue Beweismittel (Noven) berücksichtigen darf (und muss), und zwar nach Massgabe der vor erster Instanz geltenden Vorschriften (d.h. gemäss Art.