1.5 Neuer Beweisantrag / Klageänderung der Berufungsklägerin im Berufungsverfahren RA AA___ hat anlässlich der mündlichen Hauptverhandlung an Schranken einen neuen Editionsantrag gestellt sowie die Abänderung seines in der Berufungserklärung gestellten Eventualantrages zur ausseramtlichen Entschädigung (Ziff. 2) verlangt. Die Zulässigkeit des neuen Beweisantrages beurteilt sich im Berufungsverfahren nach Art. 317 Abs. 1 ZPO, diejenige der Klageänderung nach Art. 317 Abs. 2 ZPO.