2016, N. 8 zu Art. 277 ZPO). Art. 277 Abs. 3 ZPO ist ein Anwendungsgebiet der sogenannten abgeschwächten („sozialen“) Untersuchungsmaxime (Gasser/Rickli, Schweizerische Zivilprozessordnung, Kurzkommentar, 2. Aufl. 2014, N. 7 und 11 zu Art. 55 ZPO). Für die Teilung der während der Ehe geäufneten Austrittsleistungen der beruflichen Vorsorge gilt die Offizialmaxime (Art. 58 Abs. 2 ZPO), so dass das Gericht nicht an die (übereinstimmenden) Parteianträge gebunden ist (Dolge, a.a.O., N. 12 zu Art. 277 ZPO; Gehri, in: Basler Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, 2. Aufl. 2013, N. 10 und 18 zu Art. 58 ZPO).