1.4 Verfahrensgrundsätze Unter den Geltungsbereich des eingeschränkten Untersuchungsgrundsatzes gemäss Art. 277 Abs. 3 ZPO fällt der Vorsorgeausgleich (Art. 122-124 ZGB). Nach der bundesgerichtlichen Praxis hat das Scheidungsgericht im Bereich der Art. 122 ff. ZGB die erforderlichen Angaben betreffend Eintritt des Vorsorgefalls und Höhe der Altersguthaben von Amtes wegen einzuholen und ist diesbezüglich an übereinstimmende Parteierklärungen nicht gebunden.