Seiler, Die Berufung nach ZPO, 2013, Rz. 733; Bühler, in: Berner Kommentar, Schweizerische Zivilprozessordnung, Bd. I, 2012, N. 34 zu Art. 121 ZPO). Dies muss in einem Verfahren auf Ergänzung eines Scheidungsurteils bezüglich Aufteilung von Vorsorgeguthaben genauso gelten. Die vorliegende Streitigkeit ist folglich vermögensrechtlicher Natur und ein Streitwert ist festzusetzen. Die Berechnung gemäss Art. 308 Abs. 2 ZPO ist vollkommen unabhängig davon, wie die Vorinstanz entschieden hat, ob sie also z. B. den streitigen Betrag in bestimmtem Umfang zugesprochen hat. Diese Regelung erfolgte