1.3 Streitwert 1.3.1 Zulässigkeit der Berufung nach Art. 308 Abs. 2 ZPO und Streitwert der Berufung Die Berufungsklägerin lässt ausführen, per Scheidungsdatum belaufe sich das Guthaben des Berufungsbeklagten auf CHF 161‘120.00 inklusive Zins. Die Hälfte davon, somit CHF 80‘560.00, sei der Streitwert. Der Berufungsbeklagte lässt darauf hinweisen, das französische Scheidungsurteil sei am 25. April 2012 in Rechtskraft erwachsen. Per 30. April 2012 betrage das Guthaben bei der Pensionskasse CHF 159‘817.55 und die Hälfte davon CHF 79‘909.00. Der Wert, von dem die Vorinstanz ausgegangen sei, sei also korrekt.