61 Abs. 1, 3 und 4 IPRG).“ Dem ist nichts beizufügen und somit festzuhalten, dass grundsätzlich schweizerisches Recht anwendbar ist, mit den erwähnten Ausnahmen, welche bei allenfalls auch in Frankreich vorhandenen Vorsorgeguthaben einer oder beider Parteien zu beachten wären.