Seite 8 Aufteilung vollzogen werden könne, die auf die einzelne Vorsorgeeinrichtung anwendbare Rechtsordnung massgebend. Entsprechend komme grundsätzlich das schweizerische Recht unabhängig davon, in welchem Land die Ehegatten über Vorsorgeguthaben verfügten, auf den Vorsorgeausgleich – nicht aber auf das Verhältnis der Parteien zu den einzelnen Vorsorgeeinrichtungen – zur Anwendung, wenn die Scheidung in der Schweiz ausgesprochen werde oder eine Ergänzung in der Schweiz erfolge (Art. 61 Abs. 1, 3 und 4 IPRG).“