IPRG das gemäss Art. 61 IPRG berufene Scheidungsstatut meint und nicht etwa das effektiv auf die Scheidung angewandte Recht (Bopp, a.a.O., N. 10 zu Art. 64 IPRG). Das Obergericht Appenzell Ausserrhoden nahm in seinem Urteil vom 20. Juni 2006, in welchem es um die Ergänzung eines libanesischen Scheidungsurteils bezüglich Vorsorgeausgleich ging, konkret um die Aufteilung von während der Ehe in der Schweiz geäufneten Vorsorgegeldern, ebenfalls auf BGE 131 III 289 Bezug und wendete als lex causae schweizerisches Recht an, nachdem es in jenem Fall ebenfalls Art. 15 IPRG verneint hatte (in: