Der Beurteilung der Vorinstanz kann grundsätzlich zugestimmt werden. Der Vollständigkeit halber ist angesichts dessen, dass beide Parteien ihren Wohnsitz in Frankreich haben, darauf hinzuweisen, dass die Ausnahmeklausel von Art. 15 Abs. 1 IPRG in casu nicht zum Tragen kommt, da nichts dafür spricht, dass der hier zugrundeliegende Sachverhalt offensichtlich mit dem schweizerischen Recht in nur geringem, mit dem französischem Recht jedoch in viel engerem Zusammenhang stehen würde.