Diese Gesetzesänderung hat bei im Ausland lebenden Ehegatten, wovon einer über ein Vorsorgeguthaben in der Schweiz verfügt, zur Folge, dass zwei Verfahren durchgeführt werden müssen: im Ausland ist das Scheidungsverfahren durchzuführen und anschliessend (oder gleichzeitig) ist in der Schweiz das Urteil bezüglich des Vorsorgeguthabens zu ergänzen. Es braucht in jedem Fall ein zweites Verfahren in der Schweiz (Geiser, Scheidung und das Recht der beruflichen Vorsorge, in: AJP 2015 S. 1385).