Dasselbe muss im vorliegenden Fall gelten. Sodann darf nicht unterlassen werden, auf eine am 1. Januar 2017 in Kraft tretende Neufassung von Art. 64 Abs. 1 IPRG hinzuweisen. Ein neuer Abs. 1bis sieht künftig für den Ausgleich von Vorsorgeansprüchen gegenüber einer schweizerischen Einrichtung der beruflichen Vorsorge eine ausschliessliche Zuständigkeit der schweizerischen Gerichte vor (AS 2016 2313, BBl 2013 4887). Diese Gesetzesänderung hat bei im Ausland lebenden Ehegatten, wovon einer über ein Vorsorgeguthaben in der Schweiz verfügt, zur Folge, dass zwei Verfahren durchgeführt werden müssen: