Hinzuweisen ist weiter auf das Urteil des Bundesgerichts 5C.173/2001 vom 19. Oktober 2001 E. 2, wo der Beklagte ebenfalls die schweizerische Ergänzungszuständigkeit bestritten hatte, weil die Klägerin es unterlassen habe, im Zuge des türkischen Scheidungsprozesses Unterhaltsansprüche geltend zu machen. Das Bundesgericht führte dazu aus, dass sich nach allgemeinen zivilprozessualen Grundsätzen die Zuständigkeit eines Gerichts nach Massgabe des vom Kläger eingeklagten Anspruchs und dessen Begründung beurteile, ohne dass dagegen erhobene Einwände der Gegenpartei in diesem Stadium zu hören wären. Dasselbe muss im vorliegenden Fall gelten.