b ZPO), welche vor Kantonsgericht noch umstritten war, sind einige Ausführungen zu machen. Vor Obergericht ist die örtliche Zuständigkeit nicht mehr bestritten, weshalb diese bereits zufolge Einlassung nach Art. 6 Bundesgesetz über das Internationale Privatrecht (IPRG, SR 291) bejaht werden kann. Im Übrigen teilt das Obergericht die