e) Der Obergerichtsvizepräsident teilte am 19. Juli 2016 beiden Rechtsvertretern telefonisch mit, dass das Gericht eventuell die bisher im Verfahren nicht ausdrücklich thematisierte Anwendung von Art. 123 Abs. 1 ZGB prüfen werde. Anlässlich der mündlichen Verhandlung könne dazu Stellung genommen werden (act. B/13). f) Am 6. Dezember 2016 fand die mündliche Hauptverhandlung statt (act. B 20). Das Obergericht fällte gleichentags das Urteil.