d) Der Obergerichtsvizepräsident teilte am 16. Juni 2016 RA AA___ mit, er habe davon Kenntnis genommen, dass die Berufungsklägerin die Durchführung einer mündlichen Verhandlung verlange. Da deshalb das sogenannte „Replikrecht“ anlässlich der Berufungsverhandlung wahrgenommen werden könne und müsse, werde seine Eingabe vom 15. Juni 2016 aus dem Recht gewiesen (act. B 12).