Auf die Begründung des Urteils kann verwiesen werden. Soweit erforderlich, wird darauf in den nachstehenden Erwägungen eingegangen. D. Schriftenwechsel und Urteil im Berufungsverfahren a) Nach fristgemäss verlangter schriftlicher Begründung (act. B 3/68) liess die Klägerin gegen das erstinstanzliche Urteil, dessen Zustellung in begründeter Ausfertigung am 11. Januar 2016 erfolgt war (act. B 3/72), mit Eingabe ihres Rechtsvertreters RA AA___ vom 10. Februar 2016 rechtzeitig die Berufung erklären (act. B 1) .