C. Erstinstanzliches Urteil Mit Urteil des Kantonsgerichtes, 2. Abteilung, vom 3. September 2015, wurde die Klage abgewiesen. Die Gerichtskosten von CHF 9‘000.00 wurden der Klägerin auferlegt; zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege wurden sie vorläufig vom Staat getragen, vorbehältlich der Nachforderung im Sinne von Art. 123 ZPO. Weiter wurde die Klägerin verpflichtet, dem Beklagten eine Parteientschädigung von CHF 6‘148.10 (inkl. MWSt) zu bezahlen. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtsverbeiständung an die Klägerin wurde RA AA___ mit CHF 4‘311.50, unter Vorbehalt der Rückerstattung, aus der Staatskasse entschädigt.