Der Beklagte tätigte am 6. September 2013 ab seinem Freizügigkeitskonto bei der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung der Kantonalbanken einen Vorbezug von CHF 153‘169.10 (act. B 3/38). Die Stellungnahme von RA AA___ zur Klageantwort datiert vom 31. Oktober 2013 (act. B 3/15). Mit Entscheid der Einzelrichterin vom 20. November 2013 wurde der Klägerin die unentgeltliche Rechtspflege und Rechtsverbeiständung gewährt (act. B 3/17) Mit Verfügung vom 13. Februar 2014 wurde der Antrag des Beklagten auf Leistung einer Sicherheit durch die Klägerin abgewiesen (act. B 3/18). Auf Aufforderung hin (act.