B. Prozessgeschichte Am 7. Juni 2013 liess die Klägerin eine Klage auf Ergänzung eines französischen Scheidungsurteils (BVG) beim Kantonsgericht Appenzell Ausserrhoden einreichen (act. B 3/1). Die Klageantwort, die sich auf die Frage der Zuständigkeit des Gerichts beschränkte, datiert vom 13. August 2013. Darin wurde unter anderem ein Antrag auf Bezahlung einer Sicherheit für die Parteientschädigung in der Höhe von CHF 5‘000.00 durch die Klägerin gestellt (act. B 3/11). Der Beklagte tätigte am 6. September 2013 ab seinem Freizügigkeitskonto bei der Swisscanto Freizügigkeitsstiftung der Kantonalbanken einen Vorbezug von CHF 153‘169.10 (act.