1. Auf die Klage betreffend Ergänzung eines französischen Scheidungsurteils sei nicht einzutreten. 2. Eventualiter: Falls das Kantonsgericht auf die Klage betreffend Ergänzung eines französischen Scheidungsurteils eintritt, sei diese vollumfänglich abzuweisen. Vorgängig sei dem Beklagten eine Frist anzusetzen, um eine Klageantwort in materieller Hinsicht einzureichen. Alles unter Kosten- und Entschädigungsfolgen. bb) im Berufungsverfahren: 1. Die Berufung der Klägerin vom 10. Februar 2016 sei vollumfänglich abzuweisen.