Der am 10. Februar 2016 gestellte Eventualantrag betreffend der ausseramtlichen Entschädigung sei dahingehend zu korrigieren, als dass die Klägerin aus dem erstinstanzlichen Verfahren höchstens zu verpflichten wäre, dem Beklagten eine ausseramtliche Entschädigung von CHF 2‘050.00 zu bezahlen, und die erstinstanzlichen Gerichtskosten seien der Klägerin lediglich zu 2/3 zu überbinden und zu einem Drittel dem Beklagten. b) B___: aa) im erstinstanzlichen Verfahren: