2. Eventualiter sei die zugesprochene ausseramtliche Entschädigung gemäss vorinstanzlichem Entscheid Ziff. 3 um mindestens einen Drittel zu reduzieren. 3. Unter Kosten- und Entschädigungsfolge zu Lasten des Beklagten. bbb) anlässlich der Hauptverhandlung vom 6. Dezember 2015: