1. Die Swisscanto-Freizügigkeitsstiftung, St. Albananlage 26, 4002 Basel, sei gerichtlich anzuweisen, das ihr am 26.01.2011 überwiesene Freizügigkeitsguthaben des Beklagten, aufgezinst per 25.04.2012, zur Hälfte (die Hälfte beträgt ca. CHF 80'000.00) auf ein von der Klägerin noch zu bezeichnendes Konto zu überweisen.