4. Die erstinstanzlichen Gerichtskosten im Betrag von CHF 6‘000.00 werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt. Zufolge Gewährung der unentgeltlichen Rechtspflege an den Kläger im erstinstanzlichen Verfahren wird sein Rechtskostenanteil (CHF 3‘000.00) vorläufig auf die Staatskasse genommen; vorbehalten bleibt die Nachzahlungspflicht nach Art. 123 Abs. 1 ZPO. 5. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 4‘000.00 und Auslagen von CHF 8‘070.00 (Gutachtenskosten), insgesamt somit CHF 12‘070.00, werden den Parteien je zur Hälfte auferlegt.