Unter Hinweis auf vorstehende Erwägung 3.1 und Art. 107 Abs. 1 lit. c i.V.m. Art. 95 Abs. 1 ZPO hat jede Partei die ihr im Berufungsverfahren entstandenen Kosten ihrer berufsmässigen Vertretung (Art. 95 Abs. 3 lit. b ZPO) selbst zu bezahlen. Da dem Berufungskläger vom Einzelrichter des Obergerichts die unentgeltliche Rechtsverbeiständung gewährt wurde (act. B 7), ist sein Rechtsvertreter für seine Bemühungen aus der Staatskasse zu entschädigen. Das von RA AA___ geltend gemachte Honorar, inkl. Barauslagen und MWSt, von CHF 4‘372.00 (act. B 59) erweist sich als tarifkonform, so dass RA AA___