2.5.3 Demgegenüber erachtete der Rechtsvertreter der Berufungsbeklagten das Gutachten von Dr. med. O___ als schlüssig und bemerkte (act. B 8, S. 11.f.), es sei nicht Aufgabe der Ziviljustiz, im Rahmen eines Abänderungsprozesses rechtskräftige Feststellungen von Sozialversicherungseinrichtungen und Sozialversicherungsgerichten nachträglich abzuändern. Eine Arbeitsunfähigkeit des Berufungsklägers ab Oktober 2011 könnte nur anerkannt werden, wenn sich dessen Gesundheitszustand deutlich verschlechtert hätte. Dies würden jedoch weder Dr. N___ noch der Berufungskläger behaupten.