3. Die Gerichtskosten des Berufungsverfahrens, bestehend aus einer Gerichtsgebühr von CHF 3‘000.00, werden dem Berufungskläger auferlegt, unter Verrechnung mit dem von ihm geleisteten Kostenvorschuss von CHF 5‘000.00. Der Mehrbetrag von CHF 2‘000.00 ist dem Berufungskläger durch die Gerichtskasse zurück zu erstatten. 4. Der Berufungskläger hat die Berufungsbeklagte für die Kosten ihrer Rechtvertretung im Berufungsverfahren mit CHF 2‘731.50 (inkl. Barauslagen) zu entschädigen.