fungsbeklagten – auf Grund deren eigener Mehrwertsteuerpflicht – keine Entschädigung für die Mehrwertsteuer zu gewähren (act. B 3 S. 14). Schlussendlich hat der Berufungskläger der Berufungsbeklagten eine Parteientschädigung in Höhe von CHF 2‘731.50 – CHF 2‘651.90 (40% von CHF 6‘629.80) und CHF 79.60 (3% Barauslagen pauschal) – zu bezahlen. Seite 13 Demgemäss erkennt das Obergericht: 1. Die Klage wird abgewiesen. 2. Die erstinstanzliche Regelung der Prozesskosten (Gerichtskosten und Parteientschädigung) wird bestätigt.