Seite 12 Einerseits enthält der Anwaltstarif keine Grundlage dafür, dass die Kosten für das Sekretariat und für die Verwaltung zusätzlich abgerechnet werden können. Andererseits entspricht die vorgelegte Kostennote 53.6% des erstinstanzlich zugesprochenen Honorars, womit sich diese an der oberen Grenze befindet, bzw. eigentlich zu hoch ausfällt. Das Obergericht erachtet demgegenüber – auf Grund der klaren und einfach einzugrenzenden Rechtsfrage und des geringen Umfangs der Akten – ein Honorar in Höhe von 40% als angemessen. In Übereinstimmung mit der Vorinstanz ist dem Rechtsvertreter der Beru-