3.3. Parteientschädigungen im Berufungsverfahren 3.3.1. Die Parteientschädigung richtet sich nach denselben, bereits oben erwähnten Grundsätzen (Art. 95 Abs. 1 i.V.m. Art. 106 und 107 ZPO). Die kostenpflichtige Partei hat der anderen Partei die zugesprochene Parteientschädigung zu bezahlen (Art. 111 Abs. 2 ZPO). Gemäss Art. 20 lit. a Verordnung über den Anwaltstarif (AT, bGS 145.53) beträgt das Honorar für das schriftliche Rechtsmittelverfahren zwischen 20% bis 50% des erstinstanzlichen Honorars, sofern letzteres nach Streitwert oder pauschal bemessen wurde.