3.2.2. Gemäss Art. 19 Abs. 1 lit. b der Verordnung über die Rechtskosten und Entschädigungen in der Zivil- und Strafrechtspflege (Gebührenordnung, bGS 233.3) erhebt das Obergericht für ein Urteil eine Gebühr bis CHF 5'000.00. Mit Blick auf den Streitwert (CHF 38‘860.20) und die zu beurteilenden Rechtsfragen erachtet das Obergericht eine Entscheidgebühr von CHF 3‘000.00 als angemessen. Ausgangsgemäss hat der Berufungskläger die vollen Gerichtskosten zu tragen. Diese werden mit dem geleisteten Kostenvorschuss verrechnet.