2.3. Fazit Gestützt auf die rechtlichen Ausführungen (vgl. Ziff. 2.2.5.) und die nachfolgende Sachverhaltswürdigung kommt das Gericht deshalb zum Schluss, dass beide Parteien übereinstimmend den Willen geäussert haben, das Arbeitsverhältnis zeitnah, d.h. ohne Einhalten der vertraglichen Kündigungsfrist von vier Monaten beenden zu wollen und dass sie sich dabei auch tatsächlich richtig verstanden haben. Die Feststellung der Vorinstanz, dass das Arbeitsverhältnis in beidseitigem Einvernehmen per 16. August 2013 aufgelöst worden ist, ist deshalb nicht zu beanstanden. Die Berufung ist deshalb abzuweisen. 9 BGE 123 III 35 E. 2b.