Auch in diesem Fall wäre vorliegend von einer einvernehmlichen Vertragsauflösung (im Sinne eines normativen Konsenses) auszugehen. Dies, weil die Berufungsbeklagte – auf Grund des Verhaltens des Berufungsklägers – das Kündigungsschreiben als Offerte zur vorzeitigen Vertragsauflösung verstanden hat und verstehen durfte, und sie gemäss dem Vertrauensgrundsatz in ihrem Verständnis der gegnerischen Willensäusserung zu schützen ist9.