Nur der Form halber sei erwähnt, dass, selbst wenn der Berufungskläger, wie er in seiner Berufungsschrift geltend machen lässt, auf den falschen Zeitpunkt, bzw. mit zu kurzer Frist gekündigt haben sollte, diesbezüglich ein versteckter Dissens zwischen den Parteien vorliegen würde. Auch in diesem Fall wäre vorliegend von einer einvernehmlichen Vertragsauflösung (im Sinne eines normativen Konsenses) auszugehen.