Unter Würdigung der Verhaltensweise der Parteien und der gesamten Umstände geht das Gericht davon aus, dass sich der Berufungskläger die Verlängerung der Probezeit vorbehalten wollte, damit er – sollte das Gespräch vom 7. August 2013 nicht zu seiner Zufriedenheit ausfallen – kurzfristig kündigen konnte. Die Berufungsbeklagte ihrerseits verstand dieses Verhalten und die darauf folgende Kündigung als Offerte zur vorzeitigen Auflösung des Arbeitsverhältnisses, welche sie akzeptierte, indem sie ihn freistellte und am 22. August 2013 ausdrücklich an der Auflösung des Arbeitsverhältnisses per 16. August 2013 festhielt.