Seite 10 Unter Würdigung der Verhaltensweise der Parteien und der gesamten Umstände geht das Gericht davon aus, dass sich der Berufungskläger die Verlängerung der Probezeit vorbehalten wollte, damit er – sollte das Gespräch vom 7. August 2013 nicht zu seiner Zufriedenheit ausfallen – kurzfristig kündigen konnte.