2.1.), ist die durch die Parteien am 7. August 2013 vereinbarte Verlängerung der Probezeit nichtig. Dass der Berufungskläger jedoch nur zwei Tage nach diesem Gespräch – trotz besseren Wissens – seine Kündigung ausdrücklich „innerhalb der Probezeit“ ausspricht, durfte die Berufungsbeklagte als Angebot auf eine zeitnahe Auflösung des Arbeitsverhältnisses verstehen. Letztere nahm dieses Angebot – durch dessen Freistellung für die verbleibende Kündigungszeit – ausdrücklich an, was sie am 22. August 2013 schriftlich bestätigte (act. B 4/4/6).