B 4/1 S. 3). Trotz dieser Kenntnis und weil er – nachdem das Gespräch offenbar nicht zu seiner Zufriedenheit ausfiel – keine Zukunft bei der Berufungsbeklagten sah, kündigte er am 9. August 2013 das Arbeitsverhältnis per 16. August 2013 und erklärte dabei ausdrücklich, dass das Arbeitsverhältnis seinerseits in der Probezeit gekündigt werde (act. B 4/4/3). Wie der Berufungskläger richtig darstellte (vgl. dazu auch Ziff. 2.1.), ist die durch die Parteien am 7. August 2013 vereinbarte Verlängerung der Probezeit nichtig.