Die Initiative zur Verlängerung der Probezeit – und somit zur vorläufigen Nichtüberführung des Arbeitsverhältnisses in ein ordentliches Vertragsverhältnis – ging somit klar vom Berufungskläger aus. Anlässlich des Gespräches mit der Berufungsbeklagten vom 7. August 2013 hat der Berufungskläger selbst angebracht, dass eine Verlängerung der Probezeit von Gesetzes wegen nicht möglich sei (act. B 4/1 S. 3).