Gerade diese letzte Bemerkung unterstreicht den Willen des Berufungsklägers, nicht durch einen ordentlichen Vertrag an das Arbeitsverhältnis gebunden zu sein, sollten die unterschiedlichen Auffassungen nicht beigelegt werden können. Deshalb sollte aus seiner Sicht und auf seinen Wunsch hin die Probezeit bis zur Klärung der unterschiedlichen Vorstellungen verlängert werden. Die Initiative zur Verlängerung der Probezeit – und somit zur vorläufigen Nichtüberführung des Arbeitsverhältnisses in ein ordentliches Vertragsverhältnis – ging somit klar vom Berufungskläger aus.