2.2.6. Der Berufungskläger hat in seiner E-Mail vom 23. Juli 2013 (act. B 4/4/2) der Berufungsbeklagten mitgeteilt, dass für ihn die Weiterführung des Arbeitsverhältnisses von verschiedenen Punkten abhängt. Ausdrücklich sprach er dabei die unterschiedlichen Vorstellungen betreffend Geschäftsstrategie an. So sei ihm vermittelt worden, dass man nicht hinsehen solle und dies ginge für ihn nicht. Gerade diese letzte Bemerkung unterstreicht den Willen des Berufungsklägers, nicht durch einen ordentlichen Vertrag an das Arbeitsverhältnis gebunden zu sein, sollten die unterschiedlichen Auffassungen nicht beigelegt werden können.